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und Lieferbedingungen
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Lieferbedingungen der Fa. AUDIO SYSTEM Germany
(Axel Förderer)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. AUDIO SYSTEM Germany(nachfolgend Lieferant genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Preise, Preisänderungen, Zahlungen
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die genannten Preise Abholpreise.
- Die Preise des Lieferanten sind Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
- Bei Versand, d.h. Zufuhr oder Belieferung werden die Kosten separat in Rechnung gestellt bzw. per Nachnahme erhoben. Porto und Verpackung werden zum Selbstkostenpreis erhoben. Ab (250,00 netto liefert der Lieferant frei Haus, mit Ausnahme sperriger Güter.
- Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Lieferanten; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Ist der Rechnungsbetrag bei Abholung oder Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, außer die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen In Höhe von 10% p.a. zu fordern. Dem Lieferant bleibt es Im Übrigen vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Er ist dann berechtigt, diese anstatt den vorstehenden Verzugszinsen geltend zu machen.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt aber stets nur zahlungshalber.
- Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
- Der Lieferant ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlung zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die die Hauptforderung anzurechnen.
- Der Käufer Ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
- Erstbestellung: Mindestauftragswert 3500,00 €.
- Auf Kommissionswaren können keine zusätzlichen Rabatte (Monatsaktionen, Messeaktion, Vorführrabatte oder ähnliches) gegeben werden.
§ 3 Lieferzeiten
- Liefertermine oder - fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Im Übrigen setzt die vom Lieferant angegeben Lieferzeit voraus, dass alle technischen Fragen abgeklärt sind.
- Bei Vorliegen von durch den Käufer zu vertretender Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 4 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferant beginnt.
- Gerät der Lieferant In Verzug, so ist dessen 5chadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Selten des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
- Der Käufer ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
§ 4 Gewährleistung
- Die Gewährleistung für alle Liefergegenstände beträgt 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe des Liefergegenstands durch den Käufer an den Endverbraucher. Dieses Datum kann durch den Käufer nur durch eine maschinell erstellten Verkaufsbeleg nachgewiesen werden.
- Offensichtliche Mängel sind unter Vorlage des Kaufbelegs oder einer Garantieurkunde o.ä. unverzüglich geltend zu machen.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft oder tritt ein Schaden auf, der in Folge des Einbaus zu einem späteren Zeitpunkt erst bemerkt wird, so liefert der Lieferant nach Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, Insbesondere Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Kosten, die dem Käufer für die Anlieferung des an dem Erfüllungsort zur Mängelbeseitigung durch den Lieferant entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, der Lieferant hat diese Mängel auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist der Lieferant zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
- Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zus1and, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Lieferant bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegen den Lieferanten aus. Ebenso sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen,
- die auf Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Käufer verursacht wurden;- die auf Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektrischer Teile beruhen;- für Fehler bei Navigationssystemen, die auf Problemen mit den GPS-Satelliten oder deren System beruhen;- bei Eingriffen des Käufers oder Dritter, wenn der Käufer eine entsprechend substantivierte Behauptung des Lieferarten, dass der Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt hat, widerlegt;- bei Schäden die auf die Folgen unsachgemäßer Benutzung des Liefergegenstands zurück zu führen sind, z.B. lange, extrem laute Musikwiedergabe;- bei Lautsprecher, deren Schwingspule verfärbt, Schwarz, zerkratzt, mit Blasen versehen sind oder freiliegende Drähte oder abgerissene Schwingspulen aufweisen, weil diese Mängel durch elektrische Überlastung entstanden sind.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen eines sonstigen Vermögensschadens des Käufers sind ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
- Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Lieferant steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Lieferant berechtigt,den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter (z.B. Werkunternehmerpfandrecht einer Kfz-Werkstatt) hat der Käufer den Lieferant unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen weder dem Käufer noch vom Lieferanten gehörenden Gegenständen (z.B. sicherungsübereignete Kraftfahrzeuge, Leasingfahrzeuge) verbunden, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu anderen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
§ 6 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz des Lieferanten.
- Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, Juristische Person des öffentlichen Recht oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Bruchsal ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Käufer und Lieferant unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.
§ 7 Sonstiges
Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt ersatzweise eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


